Immissionsschutz
Immissionsschutz im Forschungszentrum Jülich
Leistungen:
Informationen zur Genehmigungspflicht von Anlagen und Verfahren nach: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ),
Anlagenverordnung ( 4.BImSchV )
Informationsbeschaffung und Informationserläuterungen in allen Fragen zu Rechtsvorschriften im Immissionsschutz (Luft, Licht, Lärm, Geruch, Boden, EMV ) einschließlich deren Anwendbarkeit auf Ihre Anlage, Ihr Verfahren, Ihren Betriebsbereich, Beratung in allen Fragen des Immissionsschutzes.
Betreuung genehmigungsbedüftiger Anlagen nach 4.BImSchV , 5.BImSchV , z.B. bei Erstellung der Emissionserklärung, Behördenkontakt, Auflagenerfüllung.
Unterstützung bei Messungen, Begehungen.
Kurzdarstellung der Errichter- und Betreiberpflichten im Immissionsschutz:
Das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet das Forschungszentrum Jülich und damit alle mit Leitungsfunktionen beauftragten Personen des Forschungszentrums, den Betrieb von Anlagen, denen der Gesetzgeber ein bestimmtes Gefährdungspotential unterstellt, anzuzeigen bzw. sie vor Errichtung oder Inbetriebnahme bereits im Planungsstadium genehmigen zu lassen. ( §4 BImSchG, 4.BImSchV )
Für bestimmte Anlagen ,die in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte genannt sind (5.BImSchV ), muß ein Immissionsschutz-beauftragter bestellt sein.
Gleiches gilt für Betriebsbereiche ( §3, Abs. 5a , BImSchG), in denen bestimmte Gefahrstoffgruppen definierte Mengenschwellen überschreiten.Diese unterliegen dann der Störfallverordnung und ein Störfallbeauftragter ist vom Forschungszentrum zu bestellen.
Die anzeige- oder genehmigungspflichtigen Anlagen und Betriebsbereiche nach dem BImSchG sind durch den Gesetzgeber bestimmten Pflichten und Regelungen unterworfen.
Ein unachtsamer Verstoß gegen diese Regelungen kann eine Straftat nach § 327 sein.
Auch aus diesem Grund müssen alle in Frage kommenden Anlagen oder Verfahren, aber auch Stoffmengen (krebserzeugende Stoffe können schon ab 1 kg unter die Mengenschwelle fallen) dem Immissionsschutzbeauftragten zu einer ersten Einschätzung der Pflichten gemeldet werden.
Insbesondere gilt dies für neue Anlagen,Verfahren oder Betriebsbereiche ab Eintritt in das Planungsstadium. (§ 56 BImSchG)
Durch rechtzeitige Wahl des richtigen Genehmigungsweges und emissionsfreundlichen Verfahrens kann im Zusammenwirken mit dem Immissionsschutzbeauftragten und der Abteilung S-G die Planungssicherheit erhöht, Rechtssicherheit erreicht und Zeitverlust vermieden werden.
Gleiches gilt, wenn an bestehenden Anlagen oder Verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, auch wenn sie bereits dem BImSchG unterliegen.
Zu beachten ist auch, dass erhöhte Stoffmengen oder geänderte Stoffarten in Betriebsbereichen dazu führen können, dass die Störfallverordnung (12.BImSchV) greift. Auch dann ist das Bestehen eines Betriebsbereiches zu prüfen und evtl. anzuzeigen oder genehmigen zu lassen.
Immissionsschutzbeauftragter des Forschungszentrums Jülich:
Stellvertreter: