Erstattung von Betreuungskosten

Im Bedarfsfall können Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erstattet werden.

Wann besteht Anspruch auf eine Erstattung von Betreuungskosten?

Während der Dauer der Teilnahme an Dienstreisen, Fortbildungen sowie dienstlichen Weiterbildungen können im Bedarfsfall die Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erstattet werden.
Eine Erstattung setzt voraus, dass

  • die Betreuungskosten ohne dienstliche Fortbildung oder Dienstreise nicht entstanden wären,
  • die regelmäßig genutzten und vorrangig zu nutzenden Betreuungsmöglichkeiten nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden können,
  • die Betreuung erforderlich ist und nicht mit geringeren Kosten oder ohne zusätzliche Kosten sichergestellt werden kann.

Die Betreuung von Kindern (leibliche, Pflegekinder und im Haushalt lebende Kinder des Partners oder der Partnerin) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Bezüglich der Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist in den Fällen, in denen Betreuungskosten nicht durch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege abgedeckt sind, eine anteilige Übernahme der Betreuungskosten durch den Arbeitgeber möglich. Notwendige Voraussetzungen der Kostenübernahme sind die Vorlage eines entsprechenden Ablehnungsbescheides und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit.

Wie sind die finanziellen Auswirkungen?
Fahrt- und Übernachtungskosten
Wie erfolgen Antrag und Abechnung der Erstattung?

Kontakt:

Zuständige Sachbearbeitende beim Geschäftsbereich Personal, Nebenvergütung (P-VN)

Letzte Änderung: 30.05.2022