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Im Bedarfsfall können Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erstattet werden.
Während der Dauer der Teilnahme an Dienstreisen, Fortbildungen sowie dienstlichen Weiterbildungen können im Bedarfsfall die Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erstattet werden.
Eine Erstattung setzt voraus, dass
Die Betreuung von Kindern (leibliche, Pflegekinder und im Haushalt lebende Kinder des Partners oder der Partnerin) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Bezüglich der Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist in den Fällen, in denen Betreuungskosten nicht durch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege abgedeckt sind, eine anteilige Übernahme der Betreuungskosten durch den Arbeitgeber möglich. Notwendige Voraussetzungen der Kostenübernahme sind die Vorlage eines entsprechenden Ablehnungsbescheides und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit.
Zuständige Sachbearbeitende beim Geschäftsbereich Personal, Nebenvergütung (P-VN)
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