Zeit, um sich ganz – oder zumindest intensiver – dem Kind zu widmen. Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Um Familien finanziell zu unterstützen, gibt es während der Elternzeit gegebenenfalls eine staatliche Förderung in Form von Elterngeld.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Ein Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit besteht für jeden sorgeberechtigten Elternteil zur Betreuung und Erziehung der eigenen, angenommenen oder adoptierten Kinder. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und wird mit dem Ende der Elternzeit wieder aufgenommen. Elternzeit kann von beiden Elternteilen gemeinsam sowie auch von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres, ist möglich.
Wie sind die finanziellen Auswirkungen?
Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit auch während der Elternzeit das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern und dennoch selbst die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Des Weiteren haben Eltern die Möglichkeit Elterngeld oder ElterngeldPlus zu beantragen.
Wie wird die Elternzeit beantragt?
Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Bei gewünschter Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte zu verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist – wie auch eine vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung der Elternzeit – nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen. Die Zeit des Mutterschutzes nach der Entbindung sowie die Zeit eines darauf folgenden Urlaubs werden auf den Zweijahreszeitraum angerechnet.
Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit
Im Falle einer erneuten Schwangerschaft können Arbeitnehmerinnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.