Gegenüber dem Arbeitgeber besteht dann Anspruch auf:
Unbezahlte Freistellung von der Arbeit (SGB V § 4a5)
Der Freistellungszeitraum für unbezahlte Freistellung beträgt für
- Elternpaare: pro Kind und Elternteil 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil.
- Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage.
- Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten, also dem Vater oder der Mutter, Krankengeld. Ist die Freistellung zur Pflege und Betreuung infolge eines Unfalles des Kindes im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause erforderlich, wird Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
Bezahlte Freistellung von der Arbeit (TVöD § 29)
- Für Beschäftigte, die selbst oder deren Kind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 29 TVöD.
- Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Freistellung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr möglich.
- Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson (z. B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) Arbeitsbefreiung gewährt werden.