Kind krank

Beschäftigte haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie nach ärztlichem Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Kontakt

Zuständige Sachbearbeitende beim Geschäftsbereich Personalbetreuung (P-B)

Letzte Änderung: 16.10.2025