Schwangere profitieren von einem besonderen Schutz. Der sogenannte gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.
Welche Gesetze gelten?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur auf eigenen Wunsch und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen, nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Mutterschutzfrist). Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen, sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Was sind die finanziellen Auswirkungen?
Um die Frauen während des Mutterschutzes vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:
Das Mutterschaftsgeld
Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (so genannter Mutterschutzlohn)
Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie für den Zeitraum der Mutterschutzfrist von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro täglich. Die mögliche Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt (der letzten 3 Monate) wird durch den Arbeitgeber gezahlt.
Wie erfolgt die Schwangerschaftsmeldung?
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, teilen Sie die Schwangerschaft bitte Ihrer zuständigen Betreuungsperson im Personalbereich sobald wie möglich mit. Hierfür genügt die Kopie des Mutterpasses, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Die Personalbetreuung (P-B) leitet diese Information an den Betriebsärztlichen Dienst (P-M) und den Fachbereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (S-A) weiter. Zur besseren Abschätzung einer möglichen Gefährdung und der Notwendigkeit eventueller Schutzmaßnahmen muss Ihre Führungskraft eine Gefährdungsbeurteilung der beruflichen Tätigkeit während der Schwangerschaft und Stillzeit erstellen. Eine Checkliste soll diese Aufgabe erleichtern und wird Ihnen nach Eingang der Schwangerschaftsmitteilung zugeschickt. Die ausgefüllte Checkliste wird dann an den Betriebsärztlichen Dienst zurückgeschickt und als Kopie an den Geschäftsbereich Sicherheit und Strahlenschutz und den Betriebsrat weitergeleitet. Bei Unklarheiten erfolgt nach einer Begehung des Arbeitsplatzes eine Beratung über die nötigen Schutzmaßnahmen.
Kontakt
Betriebsärztlicher Dienst
Dr. Thomas RuebLeiter Betriebsärztlicher Dienst und Betriebsarzt
Head of Medical Service