Erstattung von Betreuungskosten

Im Bedarfsfall können Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erstattet werden.

Kontakt:

Zuständige Sachbearbeitende beim Geschäftsbereich Personal, Nebenvergütung (P-VN)

Letzte Änderung: 16.10.2025