AVR-Brennelemente: Atomaufsicht erteilt Anordnung
Jülich, 28. Juni 2013 – Die zuständige Atomaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, hat dem Forschungszentrum Jülich wie angekündigt die atomrechtliche Anordnung zur weiteren Aufbewahrung der AVR-Brennelemente im bestehenden Zwischenlager auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich erteilt. Das Forschungszentrum wird damit auch nach dem 30. Juni 2013 die sichere und rechtskonforme Lagerung der AVR-Brennelemente gewährleisten.
Die Anordnung beruht auf § 19 Atomgesetz (AtG) und tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Anordnung gilt bis zur Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung für das Zwischenlager auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich, längstens bis zum 31. Dezember 2013. Parallel betreibt das Forschungszentrum Jülich beim Bundesamt für Strahlenschutz das Genehmigungsverfahren zur längeren Aufbewahrung der Brennelemente im bestehenden Zwischenlager auf dem Gelände des Forschungszentrums um drei Jahre weiterhin mit höchster Intensität. Das Forschungszentrum geht davon aus, dass die Genehmigung bis zum Ende des Jahres erteilt werden kann.
§ 19 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AtG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde anordnen kann, dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Aufsichtsbehörde in Form der Anordnung Gebrauch gemacht. § 5 Absatz 1 Satz 2 AtG legt fest, dass eine Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Nr.2 AtG zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt. Ein rechtswidriger Zustand wird demnach nicht eintreten.
Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde