Berufungsmodelle
1. Das Jülicher Modell der gemeinsamen Berufung („Beurlaubungsmodell“)
Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach dem sogenannten Jülicher Modell erfolgt die Berufung auf die Professur an der jeweiligen Hochschule im Beamten- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis. Gleichzeitig wird die gemeinsam berufene Person ohne Bezahlung durch die Hochschule zum Forschungszentrum Jülich zur Wahrnehmung der dortigen Aufgaben beurlaubt. Innerhalb dieser Beurlaubung ist eine festgelegte reduzierte Lehrverpflichtung von 2 Semesterwochenstunden (SWS) an der Hochschule zu erfüllen.
Die gemeinsam berufene Person schließt mit dem Forschungszentrum Jülich einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab, durch den das Forschungszentrum Jülich die Zahlung der in der Berufungsvereinbarung mit der Hochschule festgelegten Bezüge (einschließlich der Leistungsbezüge und ggf. zuzüglich vom Forschungszentrum Jülich zusätzlich gewährter Bezügebestandteile) übernimmt. Bei einer Berufung im Beamtenverhältnis entrichtet das Forschungszentrum einen Versorgungszuschlag, damit die Zeit der Beurlaubung an das Forschungszentrum Jülich als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt und somit der Versorgungsanspruch gegenüber der Hochschule bzw. dem Bundesland weiter besteht.
2. Aachener Modell der gemeinsamen Berufung („Teilbeurlaubungsmodell“)
Bei diesem Modell erfolgt eine gemeinsame Berufung auf die Professur bei gleichzeitiger Teilbeurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der anteiligen Bezüge. Der Umfang der Teilbeurlaubung wird zwischen den Parteien geregelt. Die Lehrverpflichtung an der Hochschule wird entsprechend dem Anteil der Teilbeurlaubung bemessen. Die Forschungseinrichtung schließt mit der berufenen Person einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag, in dem die Forschungseinrichtung die Zahlung der Bezüge für die in ihrem Verantwortungsbereich geleistete Tätigkeit selbstständig regelt. Für die anteilige, auf das Forschungszentrum entfallende Beschäftigungskapazität können ruhegehaltfähige Berufungsleistungsbezüge auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Regelungen mit Zustimmung der Universität vergeben werden. Zusätzlich kann die Forschungseinrichtung einen nicht ruhegehaltsfähigen Leistungsbezug gewähren.
Die Forschungseinrichtung zahlt für den auf sie entfallenden Beschäftigungsanteil einen 30%igen Versorgungszuschlag für die ruhegehaltfähigen Vergütungsanteile. Durch Erteilung eines großen erweiternden Gewährleistungsbescheids kann die von der Forschungseinrichtung gewährte Vergütung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei gestellt werden. Die Forschungseinrichtung beteiligt sich an den entstehenden Beihilfekosten (pauschal) im Verhältnis der Teilbeurlaubung.
Weitere Modelle sind z.B. das Berliner Modell oder das Karlsruher Modell.